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Coronakrise Spezial
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Zweite Phase der Überbrückungshilfe

Stand:
Thematik: Corona Spezial
Themengebiet: Corona

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie

einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht. Erste Details sind nun durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht worden:

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Konkret sind Unternehmen antragsberechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von

mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Wie viel Überbrückungshilfe kann gewährt werden?

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des

erlittenen Umsatzrückgangs. Die Förderung für Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit nahezu vollständig zum Erliegen gekommen ist, wird künftig mit höheren Fördersätzen unterstützt. Dies betrifft zum Beispiel die Veranstaltungs- und Schaustellerbranche. Bislang wurden bis zu 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf bis zu 90 % erhöht. Auch die Fördersätze für Unternehmen mit weniger gravierenden Umsatzeinbußen steigen an. Zugleich sinkt die Schwelle, ab der Überbrückungshilfe ausgezahlt wird. Die bislang geltende Deckelung der Überbrückungshilfe für Klein- und Kleinstunternehmen entfällt.

Können Personalkosten erstattet werden?

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Pauschale wird verdoppelt: Um den teilweise hohen Personalkosten Rechnung zu tragen, die zum Betriebserhalt notwendig sind, steigt die Personalkostenpauschale auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten. Bislang betrug sie pauschal 10 Prozent. Es soll damit insbesondere jenen Unternehmen geholfen werden, die weiter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Beschäftigung halten.

Wie hoch ist die maximale Förderung?

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können

Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.

Wo wird Überbrückungshilfe beantragt?

Wie bisher wird auch die verlängerte und erweiterte Überbrückungshilfe in einem vollständig

digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet. Weitere Informationen können der Website 

 

www.ueberbrückungshilfe-unternehmen.de

 

entnommen werden. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ - beispielsweise über den Steuerberater. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.

 

Der LBV Unternehmensverbund

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