Frist für Offenlegung der Jahresabschlüsse

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Grundsätzlich endet die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 im elektronischen Bundesanzeiger für die zur Veröffentlichung verpflichteten Unternehmen am 31.12.2022. Die Bundessteuerberaterkammer fordert mit Schreiben aus August 2022 das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf, diese Frist entweder zu verlängern oder die bei Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist möglicherweise anfallende Ordnungsgelder auszusetzen. Die Bundessteuerberaterkammer hält einen zeitlichen Gleichlauf mit den Steuererklärungsfristen für dringend geboten, da die Erstellung der Steuererklärungen in der Regel mit der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse in den Kanzleien zusammenfällt. Darüber hinaus ist die derzeitige Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit Corona-Hilfsprogrammen sowie den neuen Grundsteuererklärungen weiterhin außerordentlich hoch. Eine Reaktion des BMJ lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

 

Bildnachweis: ©wutzkoh / stock.adobe.com

 

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